- 3052 -

1309. April 16. Avignon.

XVI kal. Maji p. a. quarto.

Papst Clemens V. trägt dem Erzbischof (Jakob) von Gnesen, dem Bischofe (Andreas) von Posen und dem Pfarrer von Oels ein Verfahren gegen den Bischof von Breslau auf unter folgender Anklage: in der Zeit wo der nachmalige Papst Benedikt XI. als Bischof Nikolaus von Ostia und päpstlicher Legat in jenen Gegenden war (um 1302), wäre ein Bote des Legaten mit Vorwissen und unter Zustimmung des Bischofs Heinrich von Breslau von Mitschuldigen desselben ermordet worden. Als dann im Auftrage des Legaten der Priester der Breslauer Diöcese, Günther von Biberstein, Urtheile desselben in der Minoritenkirche zu Breslau habe verkünden wollen, sei er trotz des ihm zugesicherten Geleites und der Heiligkeit des Ortes von Helfern des Bischofs mit entblössten Schwertern überfallen worden und würde ermordet worden sein, wenn er sich nicht noch schnell in die Sakristei hätte retten können, doch habe man ihn seiner ganzen Habe beraubt, aus dem Lande getrieben und einem Prokurator desselben einen Fuss abgehauen. Nun habe der Papst auf Grund des von dem Legaten herrührenden Berichtes den Abt von St. Egidius zu Nürnberg beauftragt, dem Günther von Biberstein Genugthuung und Entschädigung zu verschaffen, doch habe der Bischof der ihm durch den Propst und den Vicedechanten von Glogau zugegangenen Ladung nicht Folge geleistet und sei infolge dessen von dem Abte kontumazirt und der über ihn verhängte Bann durch die Bischöfe von Strassburg und Speier verkündet worden. Da der Papst über das Vorgefallene durch die Berichte des Nikolaus von Ostia und des Kardinaldiakon Landulf unterrichtet ist, beauftragt er die Adressaten, den Bischof Heinrich bei Strafe der Entsetzung binnen 6 Monaten peremtorisch zu citiren und zwar, falls er vor ihnen nicht erschiene, vor den Papst.

Theiner Mon. vet. Pol. I, 117.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 16, 1892; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1301 - 1315. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.